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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.01.2020 - 8 UF 115/19

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Leitsatz (amtlich)

Die Modifizierung des Zugewinnausgleichs durch einen Ehevertrag dahingehend, dass das Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen wird, hält einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle stand (Anschluss an BGH NJW 2013, 2753).

Haben die Ehegatten in einem wirksamen Ehevertrag vereinbart, dass das betriebliche Vermögen des Ehemannes bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs außer Betracht bleiben soll, so besteht bezüglich dieses Betriebsvermögens kein Anspruch auf Auskunftserteilung.

 

Normenkette

BGB §§ 138, 242, 362 Abs. 1, § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 2

 

Verfahrensgang

AG Hanau (Aktenzeichen 64 F 1304/17)

 

Tenor

Gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, von weiteren Verfahrensschritten abzusehen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und die Beschwerde zurückzuweisen.

Schriftsätze können eingereicht werden bis zum 14.02.2020.

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf ...

 

Gründe

I. Die Beteiligten, getrennt lebende Ehegatten, streiten im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens um einen Auskunftsanspruch zum Zugewinn des Antragstellers.

Die Beteiligten schlossen am 10.09.2009 ihre Ehe. Sie trennten sich im August 2016. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 22.09.2017 zugestellt. Aus der Ehe sind zwei Kinder, geboren 2009 und 2011, hervorgegangen, die überwiegend von der Antragsgegnerin betreut wurden. Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand, wobei dieser durch einen notariellen Vertrag vom 02.12.2009 modifiziert wurde. In diesem notariellen Vertrag vor Notar ... wurde unter II. geregelt:

Hinsichtlich des ehelichen Güterrechts soll es grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben. Es soll jedoch für etwa bes...

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