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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 02.11.2010 - 20 W 362/10

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Leitsatz (amtlich)

Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der bislang ein Aufsichtsrat nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes gebildet war, ist ein Statusverfahren nach § 97AktG auch dann durchzuführen, wenn die Gesellschaft infolge dauerhaften Absinkens der Arbeitnehmerzahl mitbestimmungsfrei geworden ist.

Die Anwendung des in § 96 Abs. 2 AktG niedergelegten Kontinuitätsprinzips setzt dabei nicht voraus, dass die von den Beteiligten bislang angenommen Umstände über die Verpfichtung zur Bildung eines Aufsichtsrates auch tatsächlich vorgelegen haben.

Mangels Durchführung des Verfahrens nach §§ 97, 98 AktG ist von einem Fortbestehen des Aufsichtrates auszugehen, so dass dieser bei fehlender Beschlussfähigkeit auf Antrag durch gerichtliche Bestellung zu ergänzen ist.

 

Normenkette

AktG §§ 96, § 96 ff., §§ 97, 104, § 104 ff., § 108; MitbestG §§ 1, 5-7, 15, 28; AktGEG § 27

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und auf Antrag des Antragstellers werden

1) A,

2) B,

3) C,

4) D,

5) E,

5) F,

7) G,

8) H,

9) K.

10) L,

als Arbeitnehmervertreter zu Mitgliedern des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin bestellt.

Eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 25.000 EUR

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit der gerichtlichen Bestellung von Aufsichtratsmitgliedern der Arbeitnehmer nach § 104 AktG.

Die am 7.6.2004 gegründete Antragsgegnerin ist eine 100 % ige Tochter der XY-GmbH.

Nachdem das LG Frankfurt/M. am 8.6.2004 (Az. 2-06 O 445/03) festgestellt hatte, dass für die Bildung des Aufsichtsrates bei der XY-GmbH die Vorschriften des MitbestG 1976 anzuwenden seien, weil bei dieser als Obergesellschaft über die Zurechnung nach § 5 MitbestG mehr als 10.000 Mitarbeiter beschäftigt seien, machte die...

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