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OLG Düsseldorf Urteil vom 22.11.1984 - 8 U 12/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rangfolge von Forderungen aus Abtretungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Voraussetzung der Mitpfändung von erst nach Wirksamwerden der Pfändung fällig werdenden Lohn- und Gehaltsansprüchen ist, daß diese künftig wiederkehrenden Ansprüche einem einheitlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis entspringen.

2. Verhältnismäßig kurze Unterbrechungen berühren die Einheitlichkeit der Arbeitsverhältnisse regelmäßig nicht, insbesondere dann nicht, wenn nach dem Willen der Parteien bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Wiederbeschäftigung ernsthaft in Erwägung gezogen wird und von vornherein Einigkeit darüber besteht, daß eine Wiedereinstellung angestrebt werden soll.

 

Normenkette

ZPO § 850h Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 14 O 319/83)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das TeiIurteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Beklagte zu 2) trägt jedoch ihre etwaigen im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt gegen den Baukaufmann P… V… (im folgenden: Schuldner) aus abgeleitetem Recht die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Teilurteil des Landgerichts D… vom 21. Oktober 1975. Durch dieses Teilurteil ist der Schuldner (als Gesamtschuldner neben seiner früheren Ehefrau) zur Zahlung von 27.423,96 DM nebst Zinsen an die Firma G… & H… und G… AG aus L… (im folgenden: AG) verurteilt worden. Durch Beschluß des Amtsgerichts D… vom 4. März 1976 -…- hat die AG die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung des Arbeitseinkommens pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der Beschluß wurde der...

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