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OLG Düsseldorf Urteil vom 13.12.2005 - I-20 U 81/05

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Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 24.02.2005)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.10.2010; Aktenzeichen I ZR 4/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Duisburg vom 24.2.2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor hinter den Worten "an den Aus-spielungen des deutschen Lotto- und Totoblocks" das Wort "kostenlos" eingefügt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

Die Beklagte, die in Deutschland ca. 2.700 Filialen betreibt, bewarb für die Zeit vom 16.9. bis zum 13.11.2004 eine "Aktion" u.a. mit einem farbigen Werbeprospekt, wie er im landgerichtlichen Urteil (in schwarz-weiß) abgebildet ist. Danach konnten ihre Kunden in diesem Zeitraum "Bonuspunkte" sammeln, wobei sie je 5 EUR Einkaufswert pro Einkauf 1 Bonuspunkt erzielten. Ab 20 Bonuspunkten konnten sie am 6.11./27.11.2004 kostenlos an der Lottoziehung des deutschen Lottoblocks teilnehmen; zu diesem Zwecke hatten sie auf einer Teilnahmekarte, wie sie gleichfalls im angefochtenen Urteil (in schwarz-weiß) abgebildet ist, auf einer Seite die Bonuspunkte aufzukleben, auf der anderen Seite sollten sie u.a. "6 Gewinnzahlen" nach ihrer Wahl ankreuzen. Die Karten wurden bei den Filialen der Antragsgegnerin eingesammelt und an die P. B. GmbH weitergesandt, die die Daten erfasste und die für die Teilnahme an den Ziehungen notwendigen Handlungen vornahm. Eine gleichzeitig angekündigte "Sonderverlosung" von Kraftfahrzeugen ist nicht Gegenstand des Klageantrages.

Dies beanstandet der klagende Verein als Verstoß gegen § 4 Nr. 6 UWG und verl...

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