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OLG Düsseldorf Urteil vom 10.06.2005 - I-21 U 116/04

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Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 14.05.2004; Aktenzeichen 1 O 178/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.01.2007; Aktenzeichen VII ZR 165/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Wuppertal - Einzelrichter - vom 14.5.2004 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.109,83 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.7.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten werden dem Kläger zu 39 % und der Beklagten zu 61 % auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist durch Beschluss des AG Wuppertal vom 1.7.2002 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) bestellt worden. Im vorliegenden Verfahren nimmt er die Beklagte auf Bezahlung offen stehenden Restwerklohns für Arbeiten an den Außenanlagen des Bauvorhabens W. P1-P23 in S. nach Maßgabe des Angebots der Insolvenzschuldnerin vom 17.10.2001 (Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 5 ff. GA) in Anspruch. Diese R...

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