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OLG Düsseldorf Urteil vom 06.03.2023 - 9 U 149/19

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Testamentsvollstrecker überschreitet seine Verpflichtungsbefugnis nach § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Abschluss von Verträgen, die ihm oder seinen Kindern den Erwerb eines Nachlassgegenstandes zu 80 % des Verkehrswerts und unter zweijähriger Stundung des Kaufpreises ermöglichen sollen. Entsprechend sind dahingehende Verfügungsgeschäfte nach § 2205 Satz 3 BGB unwirksam.

2. Den Wert eines Grundstücks kann ein Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO schätzen, nachdem es sich durch Einholung von Sachverständigengutachten eine Schätzungsgrundlage verschafft hat, auch wenn die Parteien mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme nicht einverstanden sind und deren Fortsetzung wünschen.

3. Der als Scheineigentümer im Grundbuch eingetragene bösgläubige Besitzer, der zur Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und zur Herausgabe verpflichtet ist, hat gegen den Eigentümer keinen Anspruch hinsichtlich der Kosten, die er für den unwirksamen Erwerb hatte, weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB noch aus §§ 994 Abs. 2, 670, 683 Satz 1 BGB.

4. Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks steht der Geltendmachung von Verwendungsersatzansprüchen nicht gemäß § 1001 BGB entgegen. Der frühere Eigentümer muss sich mit Zuschlagserteilung gegenüber dem früheren Besitzer so behandeln lassen, als hätte er das Grundstück wiederbekommen.

 

Normenkette

BGB §§ 994, 1001, 2205-2206; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 13 O 597/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.04.2019 verkündete Teilurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 597/04) teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden hinsichtlich des im Grundbuch des Amtsgerichts X für X. Blatt ... (.../10.000 Miteigen...

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  (1) 1Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. 2Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.  (2) Macht ...

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