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OLG Düsseldorf Beschluss vom 29.09.2017 - I-3 Wx 110/17

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Leitsatz (amtlich)

1. Das die grundlegende Struktur einer eingetragenen Genossenschaft ausmachende Identitätsprinzip (grundsätztliche Personenidentiät zwischen Kapitalgeber und Kunden mit dem einheitlichen Interesse der wirtschaftlichen Förderung), ist bei einer (hier zumindest in erster Linie der Führung eines Restaurantbetriebes einschließlich des Ein- und Verkaufs von Lebensmitteln dienenden) Dienstleistungs-Produktivgenossenschaft gewahrt, wenn die Mitglieder gleichzeitig Unternehmer und Mitarbeiter, Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind; die Förderleistung besteht dann in der Schaffung und Erhaltung eines Arbeitsplatzes, der Vergütung für die geleistete Arbeit und hierneben der Teilnahme am Gewinn.

2. Die Vorgesellschaft ist - ungeachtet der noch ausstehenden Rechtsfähigkeit - gegen die Ablehnung ihres Eintragungsgesuchs durch das Registergericht selbst beschwerdebefugt.

 

Normenkette

GenG § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Krefeld (Aktenzeichen 40 AR 90/17)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht mit der Begründung zurückzuweisen, bei der betroffenen Vorgenossenschaft seien die gesetzlichen Merkmale einer Genossenschaft nicht feststellbar.

 

Gründe

Das infolge der vom Registergericht mit Beschluss vom 11. Mai 2017 ordnungsgemäß ausgesprochenen Nichtabhilfe (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG) dem Senat zur Entscheidung angefallene Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Es ist als befristete Beschwerde statthaft (§§ 58 Abs. 1, 382 Abs. 3, 374 Nr. 2 FamfG) und auch im übrigen (§§ 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 ABs. 1 und 2 FamFG) zulässig.

Wird - wie hier - die von der Vorgesellschaft beantragte Eintragung vom Registergericht abgelehnt, ist ungeachtet ihrer noch ausstehenden Rechtsfähigkeit die ...

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