Leitsatz (amtlich)
›1. Die Abtretung der Forderung auf Rückzahlung eines hinterlegten Geldbetrages durch den Angeklagten (an den Verteidiger) ist der Staatskasse gegenüber unwirksam, wenn im Zeitpunkt der Abtretung die Beschlagnahme, die zu der Hinterlegung geführt hat, noch wirksam war.
2. Ist ein Geldbetrag beschlagnahmt worden, weil dessen Verfall oder Einziehung in Betracht kam, ist eine solche Anordnung aber in dem später ergangenen Urteil nicht getroffen worden, so endet die Beschlagnahme gleichwohl erst dann, wenn das Urteil insgesamt in Rechtskraft erwächst.‹
Gründe
Die Beschwerdeführerin wurde am 25. März 1994 wegen des Verdachts des Handeltreibens Mit Betäubungsmitteln vorläufig festgenommen. Die in ihrem Besitz befindlichen 300 holländischen Gulden (hfl.) wurden dabei sichergestellt und durch Beschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 7. April 1994 mit der Begründung beschlagnahmt, daß das Geld dem Verfall oder der Einziehung unterliege. Am 13. Juni 1994 erkannte das Landgericht Krefeld die Beschwerdeführerin der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln für schuldig und setzte vier Wochen Dauerarrest gegen sie fest. Die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung der 300 hfl. unterblieb. Am 14. Juni 1994 legte die Angeklagte gegen das Urteil Revision ein. Mit schriftlicher Erklärung vom gleichen Tage trat sie sämtliche Kostenerstattungsansprüche, die das Strafverfahren betrafen, an ihren Verteidiger ab. Mit Beschluß vom 30. Juni 1994 ordnete das Landgericht Krefeld wegen der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens in Höhe von mindestens 5.000,-- DM gemäß § 111 d StPO den dinglichen Arrest in das Vermögen der Beschwerdeführerin an und beschlagnahmte in Vollziehung dieses Arrests u.a. die bei der Gerichtskasse des Amtsgerichts Krefeld verwahrten ...