Leitsatz (amtlich)
1. In einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung muss eindeutig positiv festgelegt sein, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung zahlen muss. Insbesondere muss geregelt sein, ob sie nur für das derzeitige Mandat oder auch für zukünftige Mandate, insbesondere auch für Weiterungen des bisherigen Mandats gelten soll. Soll sie sich auf die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts erstrecken, muss dies ausdrücklich klargestellt werden (Rahmenvereinbarung).
2. Ein Rechtsanwalt ist ohne besonderen Anlass nicht gehalten, den Mandanten darauf hinzuweisen, welche Vergütung (ob vereinbart oder nach den gesetzlichen Gebühren) für den Mandanten wirtschaftlich günstiger ist. Eine dahingehende Aufklärungspflicht im Rahmen der Mandatsanbahnung besteht nicht, sofern der Mandant eine dahingehende Aufklärung nicht geltend macht.
3. Die Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO auf die Wertabhängigkeit der Gebühren entsteht erst dann, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung auf Stundenhonorarbasis entsteht sie nicht.
4. Ein Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO ist nicht an eine besondere Form gebunden. Er ist bei der Erhebung von Gebühren nach dem Gegenstandswert auch unabhängig von etwaigen gebührenrechtlichen Vorkenntnissen des Mandanten zu erteilen.
5. Eine schriftliche Mandatsbestätigung schuldet der Rechtsanwalt dem Mandanten ohne besonderen Anlass nicht.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 8 O 41/22)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der auf den 24. September 2024 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird auf...