Leitsatz (amtlich)
Beruft der Erblasser in einem notariellen Testament einen eingetragenen Verein, der ein Tierheim betreibt, zum Alleinerben ohne bereits für den Fall des Erlöschens des Vereins einen Ersatzerben zu bestimmen und überträgt nach Insolvenz des Vereins der Insolvenzverwalter zur Fortführung des Geschäftsbetriebes "im Wege einer übertragenden Sanierung" das Inventar des Insolvenzschuldners, sämtliche Tiere und darüber hinaus sämtliche Arbeitsverhältnisse auf einen Dritten, der unter der im Testament aufgeführten Anschrift das Tierheim des Insolvenzschuldners weiter betreibt, so kann die ergänzende Testamentsauslegung ergeben, dass nicht der aufgelöste, aber noch nicht erloschene Insolvenzschuldner, sondern der nunmehrige Träger der zu fördernden Aufgabe Zuwendungsempfänger sein soll.
Normenkette
FamFG § 352e Abs. 1 S. 1, § 353 Abs. 1; BGB §§ 42, 157, 2084, 2361
Verfahrensgang
AG Kleve (Aktenzeichen 17 VI 724/15) |
Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Wert: 100.000,00 EUR
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1. hält sich für den Alleinerben nach dem Erblasser.
Der Erblasser starb zwischen dem 25. und dem 26.8.2015 im Alter von 47 Jahren. Er war Deutscher, kinderlos und ledig. Seine Eltern waren vorverstorben. Er hatte - abgesehen von einer Schwester - keine Angehörigen. Wegen einer Erkrankung an Chorea Huntington stand der Erblasser seit 1999 unter Betreuung des Zeugen M.. Er errichtete am 17.6.2004 vor Notar Dr. K. in Kleve ein notarielles Testament (UR Nr.: 1053/2004), in dem er u.a. Folgendes anordnete:
"Zu meinem Alleinerben berufe ich
das Tierheim... Kleve e.V.,... in... Kranenburg-Mehr.
Einen Ersatzerben möchte ich für den Fall des Erlöschens des Vereins vorerst nicht bestimmen."
Der Sitz des Tierheim... Kleve e.V. (im Folgenden: Insolvenzschuldner),...