Leitsatz (amtlich)
Ein in Basel residierender Schweizer Notar kann bei einer von ihm wirksam beurkundeten Abtretung von Geschäftsanteilen einer deutschen Gesellschaft eine diese Änderung berücksichtigende Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen.
Normenkette
GmbHG § 15 Abs. 3; GmbHG § 16; GmbHG § 40; EGBGB Art. 11; Schweizer Obligationenrecht (OR) Art. 785
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 19.08.2010; Aktenzeichen HRB 63785)
Tenor
Der Beschluss wird aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) wurde durch Gesellschaftervertrag vom 11.1.2010 mit Sitz in Montabaur gegründet.
Am 9.3.2010 übertrug ihr Gründungsgesellschafter durch notarielle Urkunde des Schweizer Notars Dr. P. W., Basel, seine Geschäftsanteile an den Schweizer Staatsbürger P. G.. Die von dem Schweizer Notar unterzeichnete Gesellschafterliste nahm das Registergericht Montabaur zum Register an. Durch Gesellschafterbeschluss vom 12.5.2010 wurde die Sitzverlegung von Montabaur nach Düsseldorf beschlossen.
Mit Schreiben vom 12.8.2010 übermittelte der Notar H. U., Dillenburg, auf elektronischem Wege als Bote des oben genannten Schweizer Notars die von diesem unterzeichnete Liste der Gesellschafter der Beteiligten zu 1) vom 27.7.2010. Danach ist neuer alleiniger Gesellschafter der Beteiligten zu 1) der Beteiligte zu 2), ein in Basel wohnender deutscher Staatsangehöriger.
Die Liste enthält die Bescheinigung des Schweizer Notars, dass die geänderten Eintragungen in der vorstehenden Liste den Veränderungen entsprechen, die sich aus den Erklärungen der Urkundsbeteiligten zu seiner Urkunde vom 27.7.2010 (Allg. Reg. 2010/79) ergeben und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der letzten von ihm eingereichten und in das Handelsregister aufgenommenen Liste vom 9.3.2010 (Allg. Reg. 2010/Nr. 33) übereinstimm...