Leitsatz (amtlich)
1. Der Gesellschafter, der seiner GmbH in der Krise eigenes Grundeigentum kostenlos zur Nutzung überlässt, darf der Gesellschaft diese kostenlose Nutzung in der Krise nicht entziehen.
2. Einer solchen Entziehung steht es aber nicht gleich, wenn der Zwangsverwalter dieses Grundstücks den Mietvertrag kündigt, den der Gesellschafter mit der Gesellschaft geschlossen hatte. Die GmbH darf nicht besser gestellt werden, als wenn der Gesellschafter das mit Grundpfandrechten bereits belastete Grundstück nicht nur kostenlos zur Nutzung überlassen, sondern der GmbH übereignet hätte.
Normenkette
GmbHG § 30 ff., § 32a a.F.
Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 12.07.2001; Aktenzeichen 6 O 3208/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des LG Dresden vom 12.7.2001 werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 88 %, die Beklagten tragen sie zu 12 %.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers und der Beklagten i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Sicherheit kann auch durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Europäischen Union erbracht werden.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Streitwert zweiter Instanz: 176.906,99 Euro.
Tatbestand
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der … GmbH ggü. den Beklagten zu 1) bis 4) als Miteigentümer des Grundstücks … in D. Ansprüche aus der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung von Gewerberäumen geltend.
Die Gemeinschuldnerin, die … GmbH, wurde mit Urkunde des Notars … in D. am 28.11.1990 durch...