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OLG Dresden Beschluss vom 24.08.2010 - 20 UF 526/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs erst im Verhandlungstermin

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer kurzen Ehe i.S.v. § 3 Abs. 3 VersAusglG muss der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter Beachtung der Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden.

 

Normenkette

FamFG § 137 Abs. 2 S. 1; VersAusglG § 3 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Dresden (Beschluss vom 05.07.2010; Aktenzeichen 309 F 0347/10)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 9.7.2010 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Dresden vom 5.7.2010 - 309 F 347/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 1.000 EUR hat der Antragsteller zu tragen.

3. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten leben in Scheidung; die Ehezeit i.S.v. § 3 Abs. 1 VersAusglG dauerte vom 1.7.2007 bis zum 28.2.2010. Erstmals im Verhandlungstermin vor dem Familiengericht vom 23.6.2010 beantragte die Antragsgegnerin, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Der Antragsteller ist dem mit der Begründung entgegengetreten, der Antrag sei nach Maßgabe von § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG verfristet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht entschieden, das Verfahren über den Versorgungsausgleich durchzuführen. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers hält demgegenüber daran fest, der Antrag hätte "als nicht mehr zulässig zurückgewiesen werden müssen"; für die Argumentation im Einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 33 f. d.A.) Bezug genommen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

II. Dabei unterstellt der Senat zugunsten des Beschwerdeführers, dass der angegriffene Beschluss des Familien...

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