Leitsatz (amtlich)
1. Die Gebührenforderung eines Rechtsanwalts aus einer Erfolgshonorarvereinbarung kann bereits dann durch einen Arrest gesichert werden, wenn die Parteien über den Gegenstand des Rechtsstreits eines materiell-rechtlichen Vergleich geschlossen haben; eines gerichtlichen Feststellungsbeschlusses bedarf es nicht.
2. Dass der Partei Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, steht einer Erfolgshonorarvereinbarung nicht entgegen.
3. In Arzthaftungsverfahren ist regelmäßig die Vermutung gerechtfertigt, dass die Partei ohne eine Erfolgsvereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
4. Die Kündigung des Anwaltsvertrages unmittelbar vor Beendigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich kann einen Arrestgrund begründen.
Verfahrensgang
LG Görlitz (Aktenzeichen 1 O 240/21 EV) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 7.12.2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragsgegner begehren Prozesskostenhilfe für das Verfahren über den Widerspruch gegen eine Arrestanordnung des Landgerichts vom 13.8.2021. Zugunsten der Antragstellerin, die die Antragsgegner als Rechtsanwaltskanzlei in einer Arzthaftungsstreitsache vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht vertreten hat, war dort in Höhe einer Gebührenforderung nebst Kosten und Auslagen von 157.150 EUR der dingliche Arrest in eine Schadensersatzforderung gegenüber dem Beklagten des Ausgangsverfahrens angeordnet worden. Der zugrundeliegende Anspruch der Antragstellerin wird aus einer Honorarvereinbarung vom 13.2./26.2.2019 abgeleitet. Das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die Behauptung der Antragsgegner, die Antragstellerin habe sich nicht an Absprachen gehalten, bringe einen Vergü...