Leitsatz (amtlich)
Entschließungen von Gesellschaftern, die nicht als Beschlüsse in einer den formellen satzungsmäßigen Voraussetzungen entsprechenden Gesellschafterversammlung gefasst werden, sind diesen – unabhängig von anderen Bedingungen, die sich aus der Satzung ergeben können – nur dann gleichwertig, wenn ein allseitiges Einverständnis über die zu beschließende Regelung vorliegt, ihr Umfang für die Gesellschafter klar ist und die Gesellschafter zudem das Bewusstsein haben, sie sollen – gerade als Gesellschafter und nicht nur etwa als Geschäftsführer – eine Gesellschaftsangelegenheit aufgrund bestimmter in der Satzung geregelter Erfordernisse verbindlich regeln.
Normenkette
GmbHG § 48
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Aktenzeichen 2 O 65/01) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.9.2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG L. wird insoweit zurückgewiesen, als sich der Beklagte dem Grunde nach gegen eine Verurteilung wendet.
Im Übrigen wird der Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Verfahrens IX ZR 95/01 des BGH ausgesetzt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Wert der Beschwer: über 20.000 Euro.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten als ihren ehemaligen Geschäftsführer wegen Pflichtverletzungen auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin betreibt ein Altenheim in D. Mit Vertrag vom 15./28.1.1993 pachtete sie das Altenheim von der M.D. Immobilien GbR, die aus dem Beklagten sowie einem Herrn Str. bestand, die ihrerseits Erbbaurechtsberechtigte aufgrund eines Vertrages mit der Grundstückseigentümerin, der Stadt D. vom 28.1.1993 war. In diesem Pachtvertrag (Bl. 11 ff. d.A.) war ein Pachtzins i.H.v. 18,00 DM pro m² Nutzfläche für die Dauer von 40 Jahren vereinbart. Zu diesem Zeitpunkt waren die Geschäftsführer...