Verfahrensgang
LG Hildesheim (Urteil vom 03.02.2005; Aktenzeichen 8 O 147/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3.2.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Hildesheim wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von rückständigen Darlehenszinsen in Anspruch. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung der Wirksamkeit geschlossener Darlehensverträge, weiter hilfsweise die Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst Zinsen.
Der Beklagte, von Beruf Arzt, wollte sich im Jahr 1993 mit dem Ziel einer steuersparenden Kapitalanlage an dem geschlossenen Immobilienfonds H. GbR (folgend: Fondsgesellschaft) beteiligen. Diese und gleichartige Gesellschaften waren von der H. mbH & Co. (folgend H. & Co.), der S. Vermögensberatungsgesellschaft mbH sowie den Geschäftsführern der S. GmbH, P. und S., gegründet worden. Gesellschaftszweck war der Erwerb eines in D. gelegenen Grundstücks, dessen Bebauung mit einem Wohn- und Geschäftshaus sowie dessen dauerhafte Vermietung und Verwaltung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Kopie des Gesellschaftsvertrages vom 28.9.1993 - Anlage K 1 - verwiesen.
Mit dem Vertrieb der Fondsbeteiligung war die A. Kapitalanlagen-Vertriebsgesellschaft mbH (folgend: ...