Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwirkung des Elternunterhalts - unbillige Härte im Sozialhilferecht
Leitsatz (redaktionell)
Anwendung der Härteklausel des § 1611 Abs. 1 BGB sowie der Regelung zur unbilligen Härte gemäß § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII bei der Bestimmung des Elternunterhalts
Normenkette
BGB § 1611 Abs. 1; SGB XII § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Peine (Urteil vom 07.07.2009) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtmittels wird das am 7.7.2009 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Peine geändert und neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 775 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 8.8.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin 5/8, der Beklagte 3/8.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin macht als örtlicher Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht Elternunterhalt gegen den Beklagten geltend, zu dem dieser ggü. seiner Mutter (der Hilfeempfängerin) verpflichtet ist. Ursprünglich waren 2.176 EUR eingeklagt. Nach einer teilweisen, die Zeit von August 2005 bis Februar 2006 betreffenden Klagerücknahme hat das AG für März 2006 bis Juli 2007 insgesamt 2.049 EUR nebst Verzugszinsen darauf seit dem 8.8.2007 zugesprochen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte die volle Abweisung der Klage.
II. Die Berufung ist zum Teil begründet.
1. Wegfall des Unterhaltsanspruchs
Die Mutter des Beklagten hat ihren Anspruch auf Verwandtenunterhalt (§ 1601 BGB) weder ganz noch teilweise nach § 1611 Abs. 1 BGB verloren. Auch der mit der Berufung geführte Vortrag rechtfe...