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OLG Celle Beschluss vom 15.07.2005 - AGH 6/05

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Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

2. Die sofortige Beschwerde zum BGH wird zugelassen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

5. Der Geschäftswert wird auf 14.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der am ...1952 geborene Antragsteller ist seit dem 13.6.1997 wieder als Rechtsanwalt bei dem Amts- und LG O. zugelassen. Seit 1987 ist er bei den Öffentlichen Versicherungen O. angestellt, seit 1996 ist er dort in der Funktion eines Syndikusanwaltes und als Abteilungsleiter der H-Versicherung Schaden- und Rechtsabteilung tätig.

Mit Schreiben vom 29.3.2004 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Versicherungsrecht" zu gestatten.

Zum Nachweis seiner theoretischen Kenntnisse nach §§ 4, 6 FAO legte der Antragsteller eine Bescheinigung der DeutscheAnwaltAkademie (DAA) vom 12.2.2004 über seine erfolgreiche Teilnahme an dem Fachlehrgang Versicherungsrecht in dem Zeitraum vom September 2003 bis Dezember 2003 vor. Aus dieser Bescheinigung ergibt sich, dass der Fachlehrgang 18 Fortbildungstage mit 120 Zeitstunden Unterricht zzgl. 15 Zeitstunden Klausur umfasste. Außerdem wurden vom Antragsteller die von ihm im Rahmen dieses Fachlehrgangs geschriebenen und jeweils mit bestanden bewerteten 3 Klausuren vorgelegt.

Zum Nachweis seiner besonderen praktischen Erfahrungen legte der Antragsteller nach § 6 Abs. 3 FAO eine Fallliste vor und erklärte, dass die Fälle von ihm "persönlich und weisungsfrei" bearbeitet wurden. Die vom Antragsteller eingereichte Fallliste umfasst 22 gerichtliche Verfahren aus dem Bereich § 14a Ziff. 1. FAO, 13 gerichtliche Verfahren aus dem Bereich des § 14a Ziff. 5. FAO, 7 gerichtliche Verfahren aus dem Bereich des § 1...

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