Entscheidungsstichwort (Thema)
konkludent gestellter Antrag. Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Leitsatz (amtlich)
1. Die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO unterliegt nicht dem Anwaltszwang.
2. Auch ein konkludent gestellter Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels kann ausreichend sein.
3. Der Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde steht insbesondere nicht entgegen, dass nach § 568 Abs. 3 ZPO gegen landgerichtliche Entscheidungen „über Prozesskosten” die sofortige weitere Beschwerde nicht statthaft ist.
4. Diese Vorschrift findet auf Vergütungsbeschlüsse des Insolvenzgerichts, die nach § 64 Abs. 3 InsO anfechtbar sind, keine Anwendung.
5. Die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind nicht zu den gerichtlichen Kosten und Auslagen des Verfahrens zu zählen, die von der Entscheidung über die Verfahrenskosten erfasst werden.
6. Sie können deshalb nicht – auch nicht analog – unter die Kostentatbestände des GKG gefasst werden und sind deshalb auch nicht Bestandteil der von dem Antragsteller zu tragenden Kosten.
7. Vielmehr sind die Kosten einer vorläufigen Insolvenzverwaltung stets aus dem Vermögen des Schuldners aufzubringen, wobei es nicht darauf ankommt, ob eine Verfahrenseröffnung erfolgt oder ob das Verfahren im Eröffnungsstadium stecken bleibt.
Normenkette
InsO §§ 7, 11, 22
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Beschluss vom 16.02.2000; Aktenzeichen 3 T 104/99) |
AG Lüneburg (Aktenzeichen 46 IN 124/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen.
II. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 16. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
IV. Der Wert des B...