Entscheidungsstichwort (Thema)
Wettbewerbsverstoß: Streitwerte bei Unterlassungsanträgen im einstweiligen Verfügungsverfahren in Bezug auf gesetzliche Informationspflichten bei Verbraucherverträgen, Fernabsatzverträgen und Verträgen im elektronischen Rechtsverkehr sowie auf die Verwendung unzulässiger AGB-Klauseln
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist das Interesse des Verbandes im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers.
2. Die Interessenlage der Mitbewerber wird durch einen Wettbewerbsverstoß gegen gesetzliche Informationspflichten nur unwesentlich berührt.
3. Im einstweiligen Verfügungsverfahren sind regelmäßig Streitwerte bei Verstößen gegen die Pflichten
a) zur Information über das Muster-Widerrufsformular gem. § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 u. § 4 Abs. 1 EGBGB mit 2.000 EUR,
b) zur Information bei Verbraucherverträgen und Verträgen im elektronischen Rechtsverkehr nach § 312a Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246 Abs. 1 EGBGB und § 312i Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246c EGBGB mit 2.000 EUR je Pflichtinformation,
c) die Verwendung einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit 2.000 EUR je angegriffener Klausel,
d) die nach § 1 PreisangabenVO (PAngV) vorgeschriebenen Pflichtangaben mit 2.000 EUR je Pflichtangabe,
zu bewerten.
Normenkette
BGB § 312a Abs. 2; BGB § 312d Abs. 1; BGB § 312i Abs. 1; BGBEG Art. 4 Abs. 1; BGBEG Art. 246 Abs. 1; BGBEG Art. 246a Abs. 2 Nr. 1; BGBEG Art. 246c; PAngV § 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 02.10.2015; Aktenzeichen 24 O 41/15)
Tenor
Auf die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers wird der Streitwertbeschluss der Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen des LG H...