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OLG Celle Beschluss vom 02.05.2007 - 9 W 26/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung als Geschäftsführer, Ausländer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers ist nur dann sichergestellt ist, wenn für ihn die jederzeitige Möglichkeit besteht, in das Inland einzureisen, um auch von dort die gesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnehmen zu können. Soweit deshalb für den in Aussicht genommenen Geschäftsführer ein besonderer Aufenthaltstitel erforderlich ist, steht dies einer Bestellung als Geschäftsführer entgegen.

 

Normenkette

GmbHG §§ 6, 9c

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 12.10.2006; Aktenzeichen 25 T 3/06)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde vom 13.11.2006 gegen den Beschluss des LG Hannover vom 12.10.2006 (25 T 3/06) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin begehrt die Eintragung des Herrn Y. K. als ihren Geschäftsführer. Das Registergericht hat den Antrag abgelehnt. Es sieht ein Eintragungshindernis in dem fehlenden Nachweis einer Aufenthaltserlaubnis des in Russland wohnhaften Herrn K.. Ohne Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis könne nicht davon ausgegangen werden, dass Herr K. den Pflichten als Geschäftsführer gerecht würde. Das LG hat die gegen die Zurückweisung des Antrags durch das AG - Registergericht - Hannover am 20.9.2006 erhobene Beschwerde vom 13.11.2006 mit Beschluss vom 12.10.2006 zurückgewiesen.

II. Die weitere Beschwerde ist nach §§ 20, 27, 29 FGG zulässig, aber unbegründet.

1. Die Beschlüsse des AG - Registergericht - Hannover vom 20.9.2006 und des LG Hannover vom 12.10.2006 beruhen nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 546 ZPO). Die Vorinstanzen haben im Rahmen ihrer Befugnisse geprüft, ob Herrn Y. K. die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Geschäftsführerpflichten möglich ist, und dies zutreffe...

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