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OLG Bamberg Beschluss vom 28.05.2020 - 1 Ws 215/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorführungsbefehl. Sitzungshaftbefehl. Inhalt. Tatbeschreibung. Beschwerde. Informationsfunktion. Umgrenzungsfunktion. Fernbleiben. Untersuchungshaft. Verhältnismäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO braucht neben der Bezeichnung der zu verhaftenden Person, der ihr vorgeworfenen Straftat und dem Grund seines Erlasses weder eine Beschreibung der vorgeworfenen Straftat enthalten, noch muss er den Formvorschriften des § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO entsprechen (entgegen OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.12.1994 - 1 Ws 245/94 = StV 1995, 237). Auf die Bezeichnung der Straftat kann hingegen nicht verzichtet werden.

 

Normenkette

StPO §§ 114-115, 115a, 116, 134 Abs. 2, § 230 Abs. 2, § 310 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

  • I.

    Die weitere Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts wird verworfen.

  • II.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I.

Mit der mit Beschluss des Amtsgerichts -Strafrichter - zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft wird dem Angeklagten eine gemeinsam mit weiteren Beteiligten begangene gefährliche Körperverletzung vorgeworfen. Zur Hauptverhandlung war der ordnungsgemäß geladene Angeklagte nicht erschienen. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat der Strafrichter die Verhaftung des Angeklagten gemäß § 230 Abs. 2 StPO angeordnet, weil dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung ferngeblieben sei. In dem Beschluss wird mitgeteilt, dass Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB erhoben ist. Genauere Ausführungen zu der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat enthält der Haftbefehl nicht. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. ...

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