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OLG Bamberg Beschluss vom 20.08.2003 - 3 W 47/03

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Normenkette

ZPO § 494a

 

Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Beschluss vom 12.03.2003; Aktenzeichen 24 OH 18/97)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG Schweinfurt vom 2.3.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.

 

Gründe

1. Die Antragstellerin hatte für die US-Armee vier Kraftfahrzeughallen zu errichten. Sie beauftragte die Antragsgegnerin, die erforderlichen Betonfertigteile zu liefern und zu montieren. Die Antragsgegnerin führte den Auftrag aus. Die Antragstellerin erteilte Nachtragsaufträge, bezahlte Abschläge auf den Werklohn der Antragsgegnerin und rügte Mängel an deren Leistung (Risse in den Betonbindern). Die Antragsgegnerin erstellte die Schlussrechnung und forderte ihren restlichen Werklohn. Die Antragstellerin lehnte unter Hinweis auf die genannten Mängel ab. Sie leitete ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dem Umfang und Ursache der Risse sowie der Aufwand für die Beseitigung geklärt werden sollten. Wenig später erhob die Antragsgegnerin Klage wegen ihres Restwerklohnes. Die Antragstellerin verteidigte sich u.a. damit, dass die Antragsgegnerin ihre Leistung wegen der Risse in den Betonbindern nur mangelhaft erbracht habe. Der Sachverständige Dr. … erstattete im selbständigen Beweisverfahren ein Gutachten hierzu. Die Parteien beendeten den Rechtsstreit über den Werklohn durch Teilvergleich vom 14.1.1999 und (nach Beweisaufnahme des LG zu den str. Nachtragsaufträgen, nach Endurteil des LG vom 18.9.2001 und Berufung der Antragstellerin dagegen) durch weiteren Vergleich vom 12.6.2002.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, der Antragstellerin gem. § 494a ZPO

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