vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 28/12)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Buchwertfortführung bei Übertragung von WG zwischen Schwester-Personengesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Die Übertragung von WG zwischen Schwestergesellschaften ist vom Wortlaut des § 6 Abs. 5 EStG nicht erfasst. Denn die Übertragung eines WG aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft stellt keine Überführung „von einem BV in ein anderes BV desselben Stpfl.” dar.
§ 6 Abs. 5 EStG ist im Wege einer verfassungskonformen Auslegung jedoch auf Übertragungen zwischen Gesamthandsvermögen von beteiligungsidentischen Schwester-PersG zu erstrecken.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 5
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
BFH (Entscheidung vom 21.08.2024; Aktenzeichen IV R 2/24)
Tatbestand
Streitig ist, ob durch die Übertragung dreier Grundstücke aus dem Vermögen der Klägerin in das Vermögen einer Schwestergesellschaft ein Entnahmegewinn entstanden ist.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, an deren Vermögen die Gesellschafter K zu 67 % und B zu 33 % als Kommanditisten beteiligt sind. Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung ist die M GmbH. Die Klägerin war Eigentümerin u. a. folgender Grundstücke
-G1
-G2 und
-G3.
Diese waren mit Bürogebäuden und Produktionshallen bebaut bzw. als Parkplatz angelegt. Die Klägerin nutzte alle drei Grundstücke betrieblich und hatte sie als Betriebsvermögen ausgewiesen.
Mit Vertrag vom 6. Juli 2006 gründeten K und B zusammen mit der S GmbH die S KG. Ihre Kommanditisten sind ebenfalls K mit 67 % und B 33 %. Die S GmbH ist Komplementärin ohne Kapitalanteil. Im Vertrag über die Errichtung der S KG war vereinbart, dass die Kommanditisten i...