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Niedersächsisches FG Urteil vom 30.05.2013 - 16 K 180/12

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 11/14)]

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilweise Regelsteuersatz für Zweckbetrieb – kein Ausschluss der Steuerbegünstigung durch Organschaft

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Steuerermäßigung gemäß § 12 Nr. 8a UStG für Leistungen, die i.R. eines Zweckbetriebs ausgeführt werden.
  2. Schließt das Gesetz die Steuerbegünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, so verliert gemäß § 64 Abs. 1 AO die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb ist.
  3. Zu der Frage, wann ein Zweckbetrieb nach i. S. des § 65 AO gegeben ist.
  4. Zweckbetriebe sind Integrationsprojekte i. S. des § 132 Abs. 1 SGB IX, in der mindestens 40 v. H. der Beschäftigten besonders betroffene Schwerbehinderte Menschen i. S. des § 132 Abs. 1 SGB IX sind.
  5. Zur Bestimmung eines Integrationsprojektes i. S. des § 132 Abs. 1 SGB IX.
  6. Die Veräußerung hochwertiger Anlagegegenstände dient nicht der Erfüllung eines Integrationsprojekts und ist daher umsatzsteuerbegünstigt.

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a

Streitjahr(e)

2007, 2008, 2009

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.09.2014; Aktenzeichen V R 11/14)

BFH (Urteil vom 24.09.2014; Aktenzeichen V R 11/14)

Tatbestand

Die Klägerin ist Organträger der ASP GmbH (nachfolgend: ASP). Streitig ist, ob und welche Leistungen der ASP dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG unterliegen.

Die ASP wurde durch Gesellschaftsvertrag vom x.2007 gegründet. Nach § 2 Abs. 1 des Vertrages ist Gegenstand der Gesellschaft die Unterstützung von Personen, die in Folge ihres körperlichen - geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Der Satzu...

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