Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Arbeitslohn nach DBA-Spanien: steuerfreier Arbeitslohn auch bei kurzfristiger Tätigkeit im Ausland bei Ausüberung der Tätigkeit für eine (unselbständige) Betriebsstätte in Spanien
Leitsatz (redaktionell)
- Hat sich ein deutscher Stpfl. weniger als 183 Tage im Jahr in Spanien aufgehalten und wird der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber in Spanien unterhält, hat gemäß § 15 Abs. 2 DBA-Spanien das Besteuerungsrecht die Bundesrepublik.
- Die Frage, ob der Arbeitslohn von einer Betriebsstätte, die der Arbeitgeber in Spanien unterhält, getragen wird, ist danach zu beantworten, ob und in welchem Umfang die vom Arbeitnehmer ausgeübt Tätigkeit nach den Grundsätzen der Betriebsstättenbesteuerung der Betriebsstätte zuzuordnen ist.
- Nicht entscheidend sind Auszahlung und Abrechnung durch den Arbeitgeber. Denn dabei handelt es sich nur um einen rein tatsächlichen Vorgang, der nichts darüber aussagt, zu welchen wirtschaftlichen Lasten der Arbeitslohn gezahlt wird.
- Hat ein Stpfl. mehr als 183 Tage in der Betriebsstätte in Spanien gearbeitet, ist seine Tätigkeit objektiv der Betriebsstätte zuzuordnen.
Normenkette
DBA ESP Art. 15 Abs. 2, 1, Art. 7
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Teil der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien in der Bundesrepublik steuerfrei zu belassen ist.
Der Kläger war als Ingenieur bei der Firma V. & Co. KG (KG) in der Niederlassung in W. angestellt. In der Zeit von 1990 bis 1993 erfüllte sein Arbeitgeber auch in Barcelona, Spanien, einen Auftrag. Aus diesem Grund befand sich dort eine Montagestelle und ein Bürocontainer, von dem aus die Arbeiten koordiniert wurden. Die KG entsandte den Kläger für die...