Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitsbewertung und Grundsteuermeßbetrags auf den 1. Januar 1990 für Stückländereien
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob für diverse Flurstücke des Klägers (Kl.) in W. ein Einheitswert festzustellen ist.
Der Kl. erwarb am 10. Oktober 1986 zum Zwecke des Naturschutzes das bis dahin land- und forstwirtschaftlich genutzte ca. 5,4 ha große Flurstück 82/1 der Flur 2 der Gemarkung B. in W. Mit Einheitswertbescheid – Nachfeststellung – auf den 1. Januar 1987 vom 8. August 1990 stellte das Finanzamt (FA) für dieses Grundstück die Vermögensart land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Stückländerei) fest und ermittelte den Einheitswert mit 3.300 DM. Dieser Bescheid erwuchs in Bestandskraft.
Mit Verträgen vom 25. September 1989 und 7. Dezember 1989 erwarb der Kl. weitere seinerzeit land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke in W., darunter das Flurstück 49/7 in einer Größe von 2.7 ha, ebenfalls zum Zwecke des Naturschutzes. Dazu überließ er die Flächen unentgeltlich verschiedenen Landwirten und verpflichtete sie, darauf bestimmte naturschutzfördernde Maßnahmen durchzuführen. So war im Nutzungsvertrag über das Flurstück 49/7 u. a. vereinbart, daß der Landwirt die Fläche nur als Dauergrünland nutzen durfte, daß er das Bodenrelief nicht verändern durfte, daß er Entwässerungsmaßnahmen zu unterlassen habe, daß ihm die Düngung und der Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln nicht gestattet sei, daß die Wiese bis zum 1. August nur als Mähwiese genutzt werden dürfe und danach eine Nachbeweidung nur mit 3 Rindern zulässig sei. Das FA ordnet...