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Niedersächsisches FG Urteil vom 28.08.2009 - 13 K 144/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO eines Schätzungsbescheides bei Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der Klagefrist

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der Änderung eines Steuerbescheides nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO.
  2. Ist eine Änderung zu Gunsten des Stpfl. beabsichtigt, muss dieser nach Erlass des Einspruchsbescheides bis zum Ablauf der Klagefrist einen bestimmten Antrag auf Änderung stellen. Es genügt nicht, einen allgemein auf Änderung des Steuerbescheides gerichteten Antrag erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zu konkretisieren und zu begründen.
  3. Das vom Stpfl. verfolgte Änderungsbegehren muss sich seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen bereits aus dem fristgerecht gestellten Antrag auf „schlichte” Änderung selbst ergeben.
 

Normenkette

AO § 172 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2006

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Einkommensteuerbescheid 2006 und der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 17.04.2008 in der Fassung der Einspruchsbescheide vom 10.12.2008 gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO geändert werden müssen.

Die Kläger (Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheides 2006) bzw. der Kläger (Ablehnung der Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2006) gaben trotz Erinnerung keine Steuererklärung für 2006 ab. Der Beklagte schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO mit Bescheiden vom 17.04.2008. Die dagegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidungen vom 10.12.2008 als unbegründet zurück. Die Einspruchsbescheide wurden mit Empfangsbekenntnis am 11.12.2008 zugestellt.

Am 08.01.2009 beantragten die Kläger die Änderung des Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheides 2006 gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO. Ihrem Antragsschreiben fügten sie die vollständig au...

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