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Niedersächsisches FG Urteil vom 28.05.2003 - 11 K 213/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung einer Lastenausgleichs-Entschädigung als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Bezweckt eine nach §§ 1, 243 Nr. 1 LAG an den Empfänger ausgezahlte Hauptentschädigung die Abgeltung des Verlustes des landwirtschaftlichen Betriebs, den dieser durch das Verlassen des Gebiets der ehemaligen DDR und die entschädigungslose Überführung seines Eigentums in Volkseigentum erlitten hatte, so diente diese dem Ausgleich des erlittenen Vermögensverlustes und ist grds. der Vermögenssphäre zuzuordnen. Die Rückforderung dieser Ausgleichszahlung berührt daher ebenfalls nur die private Vermögenssphäre, da sie in einem untrennbaren Zusammenhang mit den ursprünglich gewährten Leistungen steht.

 

Normenkette

LAG §§ 1, 229, 243 Nr. 1, § 243 Abs. 2 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

1997

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Rückzahlung einer Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) im Streitjahr 1997 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist eine Erbengemeinschaft, bestehend aus…(M und G). Die Erbengemeinschaft ist Rechtsnachfolgerin des…(H), der am…1991 verstorben ist. Ursprünglich gehörte der Erbengemeinschaft auch…(K) an, diese ist allerdings durch Übertragung ihres Erbteils auf M und G mit Wirkung vom…1995 aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden.

H war Anfang der 60er Jahre Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs in B. auf dem Gebiet der ehemaligen DDR. Nachdem H das Gebiet der DDR unter Missachtung der dortigen Vorschriften verlassen hatte, wurde der Grundbesitz 1969 ohne Gewährung einer Entschädigung in Volkseigentum überführt. Durch Bescheid des Ausgleichsamtes beim Landkreis…in…wurde H für diesen Schaden nach §§ 243 ff. LAG eine Hauptentschädigung in Höh...

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