Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Entfernungspauschale für Sammeltransporte zum Einsatzort, die durch den Arbeitgeber veranlasst und von ihm getragen werden
Leitsatz (redaktionell)
- Beginnen Fahrten erst, wenn der Stpfl. seine regelmäßige Arbeitsstätte aufgesucht hat, können keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG gegeben sein.
- Ein Maurer übt zwar aufgrund seiner Tätigkeit auf verschiedenen Baustellen grundsätzlich eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Fährt er aber von der Wohnung regelmäßig zu einem gleichbleibenden Treffpunkt, um von dort zu den Einsatzstellen befördert zu werden, so ist der Treffpunkt wie eine regelmäßige Arbeitsstätte zu beurteilen.
- Fahrten von der „regelmäßigen Arbeitsstätte” zu den wechselnden Baustellen fallen nicht unter die Regelung zur Entfernungspauschale. Das gilt insbesondere dann, wenn die Aufwendungen dafür vom Arbeitgeber getragen werden.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Sätze 1-2
Streitjahr(e)
2001
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Fahrten zu wechselnden Baustellen, die der Arbeitgeber des Klägers per Sammelbeförderung von der Firma aus durchführt, von der Entfernungspauschale erfasst werden.
Der Kläger erzielt als Maurer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Er ist auf wechselnden Baustellen seines Arbeitgebers beschäftigt. Dabei wurden die Fahrten zu den Baustellen ab der Firma des Arbeitgebers mit einem Firmenwagen per Sammelbeförderung durchgeführt. Keine dieser Baustellen suchte der Kläger länger als drei Monate auf.
Für den Weg von der Wohnung zur Firma benutzte der Kläger sein eigenes Kraftfahrzeug.
In der für das Streitjahr abgegebenen Einkommensteuererklärun...