vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 36/11)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung Vermietungs-Beförderungsleistung bei Überlassung von Draisinen
Leitsatz (redaktionell)
- Befördern beinhaltet die räumliche Fortbewegung von Personen oder Gegenständen, unabhängig aus welchem Grund sie erfolgt.
- Eine Beförderungsleistung kann auch vorliegen, wenn sie aus Gründen der Freizeitgestaltung erfolgt.
- Die Überlassung von Draisinen an Gäste beinhaltet keine Beförderungsleistung, auch wenn für die Fahrt eine Begleitperson gestellt wird.
- Der Schwerpunkt der Leistung liegt in dem Überlassen des Beförderungsmittels, damit ist eine Vermietungsleistung gegeben.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 1, 2 Nr. 10 Buchst. b
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) UStG für von der Klägerin ausgerichteter Draisinenfahrten.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Jahre 2004 zur Förderung des Fremdenverkehrs im Erholungsgebiet H. gegründet wurde. Sie führte im Streitjahr 2006 Draisinenfahrten auf einer stillgelegten Bahnstrecke zwischen Q. und F. durch. Die Gesamtstrecke beträgt weniger als 50 Kilometer. Hieraus erzielte sie Umsätze in Höhe von 204.382,58 €. Die Fahrten werden mit verschiedenen Draisinenfahrzeugen durchgeführt, und zwar mit einer Handhebeldraisine, einer Fahrraddraisine und einer Clubdraisine. Zwischen Q. und N. können die Gäste mit einer Handhebeldraisine, zwischen N. und B. mit einer Fahrraddraisine und zwischen B. und F. mit einer Fahrraddraisine oder einer Clubdraisine f...