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Niedersächsisches FG Urteil vom 23.11.1995 - II 254/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

WE bei Zuständigkeitsirrtum. WE v. Amts wg. Investitionszulage 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.08.1998; Aktenzeichen III R 15/96)

 

Tenor

Die Einspruchsentscheidung vom 20. April 1994 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin (Kl'in.) für einen nicht fristgemäß gestellten Antrag auf Investitionszulage (InvZul) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) zu gewähren ist.

Die Kl'in., für deren Einkommensbesteuerung der Beklagte (das beklagte Finanzamt – FA –) als Wohnsitzfinanzamt zuständig war, betrieb in W. (Sachsen-Anhalt) ein Kleinkraftwerk und erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

In dem Streitjahr 1991 vorangegangenem Kalenderjahr hatte die Kl'in. bereits in diesen Betrieb investiert; es waren Aufwendungen für die Anschaffung/Herstellung einer Rechenreinigungsanlage, einer elektronischen Steuerung und einer Wehr- und Schutzanlage im Wert von rd. 713 TDM angefallen, für die die Kl'in. InvZul nach der InvZul-Verordnung bei ihrem Wohnsitz-FA G. beantragt hatte, das den dort innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Antrag an das damals zuständige Betriebsstätten-FA H. weitergeleitet hatte, wo er allerdings verspätet eingegangen war. Der Kl'in. war für die Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die beantragte InvZul gewährt worden.

Im Streitjahr 1991 fielen in dem Betrieb für die genannten Investitionsvorhaben weitere Aufwendungen an; ferner schaffte die Kl'in. zwei bewegliche Wirtschaftsgüter an. Auch hierfür beantragte sie InvZul, nunmehr nach dem InvZul-Gesetz (InvZulG) 1991. Diesen Antrag richtete sie an das nunmehr nicht mehr zuständige FA H.. Der Antrag war per Einschreiben am 26.0...

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