vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 9/13)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Entlastungsbetrag für Alleinstehende – Haushaltszugehörigkeit
Leitsatz (redaktionell)
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Zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Entlastungsbetrages gemäß § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG.
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Zum Begriff „Alleinstehend” i. S. des § 24b Abs. 1 EStG.
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Ist in der Wohnung des Stpfl. eine andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Stpfl. in Haushaltsgemeinschaft lebt. Diese Vermutung ist widerlegbar.
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Ob die Wohnsitzmeldung gemäß § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG eine unwiderlegliche Vermutung der Haushaltszugehörigkeit begründet, ist umstritten; teilweise wird das verneint, wenn die Meldung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Normenkette
EStG § 24b
Streitjahr(e)
2010
Nachgehend
BFH (Urteil vom 05.02.2015; Aktenzeichen III R 9/13)
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob die Wohnsitzmeldung beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eine unwiderlegliche Vermutung der Haushaltszugehörigkeit begründet.
Der Kläger ist seit dem 8. Februar 2005 verwitwet. Er ist Vater der am 4. Januar 1989 geborenen Tochter I. , die als Auszubildende bei M beschäftigt ist und aus diesem Ausbildungsverhältnis im Streitjahr 2010 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 10.105,45 € bezog. Der Kläger, der für seine Tochter Kindergeld bezieht, wohnt in der G-straße in P, die Tochter wohnt in der im Eigentum des Klägers stehenden Wohnung P, C-Platz. Mit Wohnsitz gemeldet ist die Tochter I. jedoch in der Wohnung des Klägers.
Im unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid 2010 vom 13. Februar 2012 berücksichtigte der Beklagte zunächst erklärungsgemäß einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende i...