vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 42/06)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Korrektur des Eigenheimzulagenbescheids gem. § 11 Abs. 4 EigZulG; Unbeachtlichkeit der Verwendung eines veralteten Formulars mit überholter Einkünftegrenze bei unterlassener Glaubhaftmachung des Antragstellers und fehlerhafter Wahrscheinlichkeitsprüfung der Finanzbehörde
Leitsatz (redaktionell)
- Nachträglich bekannt werden Tatsachen i. S. des § 11 Abs. 4 EigZulG, wenn sie im Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens für die maschinelle Bearbeitung des Eigenheimzulagebescheides dem zuständigen Sachbearbeiter noch nicht bekannt waren.
- Für § 11 Abs. 4 EigZulG ist unerheblich, aus welchen Gründen der Gesamtbetrag der Einkünfte fehlerhaft war. Entscheidend ist allein das nachträgliche Erkennen des objektiv richtigen Gesamtbetrags der Einkünfte.
- § 11 Abs. 4 EigZulG ist eine eigenständige, erweiterte Korrekturnorm. Eine Einschränkung hinsichtlich der Aufhebung nach § 11 Abs. 5 Satz 2 EigZulG kommt nur ausnahmsweise bei reinen Rechtsfehlern in Betracht.
Normenkette
EigZulG § 5; EigZulG § 11 Abs. 4; EigZulG § 11 Abs. 5
Streitjahr(e)
2000, 2001, 2002, 2003
Nachgehend
BFH (Urteil vom 10.05.2007; Aktenzeichen IX R 42/06)
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Eigenheimzulagenbescheid gem. § 11 Abs. 4 Eigenheimzulagengesetz (EigZuG) aufgehoben werden durfte unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Angaben zur Einkunftsgrenze unter Verwendung eines veralteten Antragsformulars gemacht worden waren.
Die Kläger sind Eheleute und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie aus selbständiger Arbeit. Der Gesamtbetrag ihrer Ein...