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Niedersächsisches FG Urteil vom 21.05.2014 - 2 K 309/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlust aus Veräußerung von Lehman-Zertifikaten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c Alt. 2 EStG a.F. zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung von sonstigen Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt.
  2. Ist die Emittentin eines Zertifikats insolvent geworden, bestehen keine Bedenken, einen Preis von 0,50 € pro 5.000 € Nennwert als realitätsgerecht anzusehen. Ein Missbrauch im Sinne von § 42 Abs. 1 AO liegt darin nicht.
  3. Es besteht kein Anlass, die durch eine Veräußerung realisierten Verluste aufgrund von Umständen „außerhalb des Kapitalmarkts” vom Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 EStG auszunehmen.
 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7

 

Streitjahr(e)

2009

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Am 28. April 2008 erwarben die Kläger von der X-Bank ein von der „Lehman Bros. Treasury Co. BV” emittiertes Zertifikat (Lehman Bros. Bull NTS 09 DAX, WKN A0SJS7, ISIN XS0347064924) zu einem Preis von 180.900 €. Bei der Emittentin handelt es sich um ein Tochterunternehmen der in den USA ansässigen Lehman-Brothers-Gruppe, über deren Vermögen im Oktober 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Falls der DAX-Stand am Beobachtungstag ein Verhältnis von mindestens 90% eines Referenzkurses erreichte, sollten die Kläger eine Rückzahlung über dem eingesetzten Kapital erhalten. Im Falle eines niedrigeren Stands des DAX wäre es hingegen zu einem weitgehenden Ausfall des Kapitals gekommen. Wegen der Details zur Funktionsweise des Zertifikats w...

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