Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld 1997
Leitsatz (redaktionell)
Zur Bestimmung der kindergeldschädlichen Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG: Die Grenze ist entsprechend dem Gesetzeszweck über den Wortlaut der zitierten Regelung „Einkünfte und Bezüge”) hinaus auf das „zu versteuernde Einkommen” im Sinne der §§ 32 a Abs. 1, 2 Abs. 5 EStG zu beziehen. Danach ist nicht nur der erwerbssichernde Aufwand (Werbungskosten, Betriebsausgaben), sondern auch der existenzsichernde Aufwand (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) zu berücksichtigen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision zugelassen worden.
Nachgehend
BFH (Urteil vom 21.07.2000; Aktenzeichen VI R 153/99)
Tenor
Der Rückforderungsbescheid vom 23. März 1998 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 17. Juni 1998 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor entsprechende Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Kind der Kl. mit seinem Einkommen die kindergeldschädliche Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) überschreitet.
Die Kl. ist Sozialhilfeempfängerin. Der Beklagte zahlte für das Streitjahr 1997 zunächst – wie für das Vorjahr – Kindergeld für ihren Sohn S.. S. ist im April 1978 geboren und befand sich während des gesamten Jahres 1997 in einer Berufsausbildung zum Industrieelektroniker. Am 18. November 1997 legte die Kl. der Beklagten eine aktuelle Ausbildungsbescheinigung vor. Dieser war u. a. zu entnehmen, dass S. für die Monate Januar bis März 1997 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von m...