Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Eigenheimzulage für die Anschaffung eines Dauerwohnrechts, das auf einem Vertrag zwischen nahen Angehörigen beruht, der wegen Gestaltungsmissbrauch nicht anzuerkennen ist
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein zivilrechtlich wirksam vereinbartes Dauerwohnrecht ist ein begünstigtes Objekt i.S.d. § 2 EigZulG.
2. Ist ein Vertrag über die Begründung eines Dauerwohnrechts zwischen der Kl. und ihrem Vater wegen Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO nicht anzuerkennen, so kommt die Eigenheimzulage für die Anschaffung des Dauerwohnrechts nicht in Betracht.
Normenkette
AO § 42 Abs. 1 S. 1; EigZulG § 2
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
BFH (Urteil vom 17.08.2005; Aktenzeichen IX R 69/03)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Eigenheimzulage für den Erwerb eines Dauerwohnrechts zu gewähren ist.
Der Vater der Klägerin ist Eigentümer eines Grundstücks in L. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. Dezember 1997 räumte er der Klägerin gegen Zahlung von 100.000,- DM ein Dauerwohnrecht an dem auf diesem Grundstück befindlichen Einfamilienhaus ein. Die Kaufpreiszahlung erfolgte am 23. Dezember 1997 vom Girokonto 01 der Klägerin Sparkasse X. Mit dieser Zahlung wurde das laufende Konto um 94.797,99 DM überzogen. Am 8. Januar 1998 wurden 41.466,98 DM vom Sparbuch der Klägerin auf das Konto überwiesen.
Die Kaufpreissumme i.H.v. 100.000,- DM legte der Vater der Klägerin zunächst für 3 Monate - ab 23. Dezember 1997 - auf einem Festgeldkonto (Kto. 02) bei der Sparkasse X unter seinem Namen fest. Laut entsprechender Termingeldanlagebescheinigung war vorgesehen, die Einlage bei Fälligkeit am 3. April 1998 auf das Konto 01 der Klägerin umzubuchen, sofern kein anderer Auftrag erteilt würde. Die Zinsen wurden dem Konto 03 des...