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Niedersächsisches FG Urteil vom 17.09.2020 - 11 K 324/19

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 33/20)]

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Rechnungsberichtigung in Fällen des § 13b UStG (Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des Niedersächsischen FG vom 17.09.2020 11 K 323/19)

Leitsatz (redaktionell)

Gehen Leistender und Leistungsempfänger irrtümlich von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens aus, ist trotz fehlenden Ausweises von Umsatzsteuer eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich.

Normenkette

UStG 2005 § 13b Abs. 5; UStG 2005 § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8; UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 2005 § 14a Abs. 5; UStDV 2005 § 31 Abs. 5; EGRL 112/2006 Art. 168 Buchst. a; EGRL 112/2006 Art. 178 Buchst. a; EGRL 112/2006 Art. 199; EGRL 112/2006 Art. 219; EGRL 112/2006 Art. 226 Nr. 9

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.07.2022; Aktenzeichen V R 33/20)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die rückwirkende Berichtigung von Rechnungen.

Die Klägerin wurde am 20.08.1999 unter dem Namen T-S.A. als eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts gegründet. Im Jahre 2016 wurde die Klägerin im Wege des Formwechselns in die heutige F-GmbH umgewandelt. In diesem Zusammenhang wurde auch der Gesellschaftssitz nach … verlegt und die ursprünglich in Luxemburg eingetragene Gesellschaft gelöscht.

Die Klägerin gehört zur Unternehmensgruppe der X, deren Schwerpunkt in der Beförderung von Flüssiggütern liegt. In diesem Zusammenhang erbrachte die Klägerin in der Vergangenheit u.a. Transportleistungen für die X-GmbH, die zur selben Unternehmensgruppe gehört. Zugleich erbrachten verschiedene Unternehmen der Unternehmensgruppe X Leistungen an die Klägerin. Dabei handelte es sich im Einzelnen um die Firmen X Spedition GmbH (Fahrzeugreparaturen, Fahrzeugvermietungen und sonsti...

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