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Niedersächsisches FG Urteil vom 17.09.2020 - 11 K 323/19

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Rechnungsberichtigung in Fällen des § 13b UStG

Leitsatz (redaktionell)

Gehen Leistender und Leistungsempfänger irrtümlich von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens aus, ist trotz fehlenden Ausweises von Umsatzsteuer eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich.

Normenkette

UStG 2005 § 13b Abs. 5; UStG 2005 § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8; UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EGRL 112/2006 Art. 168 Buchst. a; EGRL 112/2006 Art. 178 Buchst. a; EGRL 112/2006 Art. 226 Nr. 9; UStDV 2005 § 31 Abs. 5; EGRL 112/2006 Art. 219; UStG 2005 § 14a Abs. 5; EGRL 112/2006 Art. 199

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die rückwirkende Berichtigung von Rechnungen.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Transportunternehmen, das im Wesentlichen Transporte von flüssigen und gefährlichen Gütern für die chemische Industrie und die Mineralölindustrie durchführt. Als Subunternehmerin setzte sie hierzu in der Vergangenheit die X. S.A. (im Folgenden: X) ein. Bei dieser handelte es sich um eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts. Im Jahr 2016 wurde die X im Wege des Formwechsels in die X GmbH umgewandelt.

Für die durchgeführten Leistungen erteilte die X der Klägerin jeweils Rechnungen über Transportleistungen. Diese enthielten statt einer ausgewiesenen Umsatzsteuer jeweils den Hinweis “Gem. § 13b Abs. 1 UStG ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner. In dieser Rechnung ist gem. § 14a UStG keine Umsatzsteuer ausgewiesen.“

Das beklagte Finanzamt (im Folgenden: FA) führte in der Folgezeit bei der Klägerin eine Außenprüfung durch und kam zu dem Ergebnis, dass die X bzw. die X GmbH ihren tatsächlichen Unternehmenssitz im Inland habe. In Luxemburg habe sich nur der statuarische Sitz der Gesellschaft befunden. Diese Rechtsauffassung wurde d...

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    Irrtümliche Annahme des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b UStG:
    Irrtümliche Annahme des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b UStG:

      Leitsatz rückwirkender Vorsteuerabzug durch rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich Wird der Leistungsempfänger zuerst irrtümlich als Steuerschuldner nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) behandelt, erhält der Leistungsempfänger nach erfolgter ...

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