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Niedersächsisches FG Urteil vom 17.08.2006 - 14 K 210/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für eine Fassadenbekleidung bei unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen eines Gebäudes

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Alle laufenden Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung eines Gebäudes, die durch seine gewöhnliche Nutzung veranlasst sind, seine Wesensart nicht ändern und regelmäßig in ungefähr gleicher Höhe wiederkehren, sind Erhaltungsaufwendungen.
  2. Dazu zählen vor allem Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen, die dazu dienen, das Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Wird lediglich eine übliche Modernisierung erreicht, steht eine gewisse Wertverbesserung der Annahme von Erhaltungsaufwand nicht entgegen.
  3. Zum Begriff der Herstellungskosten nach § 255 HGB.
  4. Ein Zweifamilienhaus wird durch das Anbringen einer Fassadenbekleidung weder wesentlich in seiner Substanz vermehrt noch in seinem Wesen nachhaltig verändert oder über seinen bisherigen Zustand – von üblicher Modernisierung abgesehen – verbessert.
  5. Wird die Fassadenbekleidung an ein Zweifamilienhaus lediglich angebracht, um den Wärmeschutz der Hauswand zu verstärken und einer Schimmelbildung in der Obergeschosswohnung vorzubeugen, sind Erhaltungsaufwendungen gegeben.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; HGB § 255 Abs. 2 S. 1

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.09.2007; Aktenzeichen IX R 43/06)

BFH (Urteil vom 25.09.2007; Aktenzeichen IX R 43/06)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eigentümer des Zweifamilienhauses .... (Zweifamilienhaus). Die Erdgeschosswohnung in dem Zweifamilienhaus bewohnen sie selbst....

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