vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 25/08)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung eines bestandskräftigen Bescheides bei nachträglicher Vorlage einer Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 a) bb) bzw. b) bb) UStG gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO
Leitsatz (redaktionell)
- Sind die an eine Musikschule e.V. erbrachten Leistungen gemäß § 4 Nr. 21b bb) UStG steuerfrei, werden die Umsätze aber besteuert, weil die erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde im Sinne des § 4 Nr. 21 UStG nicht vorgelegt wird und erwächst der USt-Bescheid deshalb in Bestandskraft, so ist der Steuerbescheid zu ändern, wenn nachträglich die entsprechende Bescheinigung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vorgelegt wird.
- Die Bescheinigung des Ministeriums stellt einen Grundlagenbescheid i. S. des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO dar.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 21a; AO § 175
Streitjahr(e)
2004
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob ein bestandskräftiger Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden kann.
Der Kläger ist als selbständiger Musiklehrer an der Musikschule H. e.V. tätig. Seine diesbezüglichen Umsätze sind – dies ist zwischen den Verfahrensbeteiligten inzwischen unstreitig – gem. § 4 Nr. 21 b bb) UStG steuerfrei. Die weiteren steuerpflichtigen Umsätze des Klägers betrugen 2003 4.045 € und 2004 4.920,- €.
Zum Zeitpunkt der Festsetzung der Umsatzsteuer 2004 mit Bescheid vom 19. September 2005 – in diesem Bescheid werden Umsätze in Höhe von 22.187,- € in Ansatz gebracht – lag keine ordnungsgemäße Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde im Sinne des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG über die Vorbereitung auf einen Beruf vor. Der entsprechende Umsatzsteuerbescheid wurde...