Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung bestandskräftiger Ablehnung eines Kindergeldantrages bei späterer abweichender Rechtsauslegung
Leitsatz (redaktionell)
- Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid eines Kindergeldantrags ist aufgrund späterer abweichender Rechtsauslegung aufgrund einer Entscheidung des BVerfG und nachfolgender Gesetzänderung nicht zu ändern.
- Selbst ein Bescheid, der auf einer von der Entscheidung des BVerfG abweichenden Auslegung einer Rechtsnorm beruht, ist zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig.
- Das GG beinhaltet keine Verpflichtung, rechtswidrige belastende VA unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben. Das gilt auch für bestandskräftige VA, deren Rechtsgrundlage gegen Verfassungsrecht verstößt.
Normenkette
EStG § 31 S. 3, § 62 Abs. 2, § 70; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 2
Streitjahr(e)
2004, 2005
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für einen Zeitraum, für den bereits ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid vorliegt.
Die Beklagte, die Familienkasse Hannover, lehnte im Bescheid vom 18.10.2005 den Kindergeldantrag des Klägers vom 14.10.2005 ab, da die Voraussetzungen des § 62 EStG nicht erfüllt waren. Dieser Ablehnungsbescheid wurde bestandskräftig.
Auf den erneuten Antrag auf Kindergeld vom 25.10.2006 setzte die Beklagte Kindergeld ab Oktober 2006 fest. Am 1.11.2007 beantragte der Kläger erneut Kindergeld für die Vergangenheit. Mit Bescheiden vom 15.11.2007 wurden die Anträge für die Zeiträume bis 2004 bzw. ab 2005 abgelehnt und Kindergeld für den Zeitraum von Juli 2005 bis September 2006 festgesetzt. Hiergegen wandte sich der Kläger jeweils mit dem Einspruch, soweit Kindergeld für die Zeiträume vor dem 1.1.20...