Entscheidungsstichwort (Thema)
Immobilien als Anlage- oder Umlaufvermögen bei gewerblichem Grundstückshandel
Leitsatz (redaktionell)
- Werden Immobilien im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels zwecks alsbaldigen Verkaufs erworben, zählen sie zum notwendigen Betriebsvermögen, und zwar zum Umlaufvermögen, mit der Konsequenz, dass für diese Immobilien eine AfA nicht zulässig ist.
- Zum notwendigen Betriebsvermögen gehörige und langfristig vermietete Immobilien bilden Anlagevermögen und werden erst im Zeitpunkt ihrer Veräußerung Umlaufvermögen. Für die Zeit der Vermietung kann für diese Objekte AfA vorgenommen werden.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, §§ 7, 9, 15, 21 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
1988
Tatbestand
Streitig ist, ob verschiedene Wohnungen des Klägers zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels gehören und deshalb trotz Vermietung dieser Wohnungen keine Absetzungen für Abnutzung (AfA) vorgenommen werden können.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Geschäftsführer der…Bau-GmbH…und Eigentümer zahlreicher Immobilien.
In 1983 erwarb der Kläger in der ...straße in…zwei Eigentumswohnungen mit dem Sondernutzungsrecht am gesamten Dachboden, die er in 1989 wieder veräußert hat. In 1984 erwarb er das Mietwohngrundstück ...straße in…. Nach Aufteilung dieser Immobilie in 15 Eigentumswohnungen veräußerte er in 1984 sieben, in 1985 zwei und in 1989 drei Wohnungen. Sämtliche in 1989 veräußerten Wohnungen waren seit ihrem Erwerb durch den Kläger bis zur Veräußerung langfristig vermietet.
Die Außenprüfung in 1991 kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger hinsichtlich der im Jahr 1989 veräußerten Wohnungen einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben habe. Der Prüfer ordnete daher die Mieteinnahmen des Jahres 1988 den gewerbl...