Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts
Leitsatz (redaktionell)
- Nach § 351 Abs. 1 AO können Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht.
- Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes durch das BVerfG ist keine neue Tatsache i.S. von § 173 AO.
Normenkette
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 351
Streitjahr(e)
1998
Tatbestand
Streitig ist, ob ein bestandskräftiger Steuerbescheid aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG - geändert werden kann.
Der Kläger bezog als Geschäftsführer einer AG im Streitjahr 1998 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Daneben erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Weiterhin erzielten die Kläger aus Verkäufen von Wertpapieren Einnahmen aus Spekulationsgeschäften nach § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Einkommensteuergesetz – EStG -. Insgesamt erklärten sie insoweit sonstige Einkünfte in Höhe von ... DM.
Der Beklagte erließ am 14. Juni 2000 aufgrund der eingereichten Erklärung einen Einkommensteuerbescheid, der nicht angefochten wurde. Dieser Bescheid wurde vom Beklagten durch Bescheide vom 26. November 2001 und 13. März 2003 geändert. Der Bescheid vom 13. März 2003 war nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung – AO - hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen und der Anwendung des § 32 c EStG vorläufig. Er wurde nicht angefochten.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2004 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Kläger nachträglich für die Klägerin Zinseinnahmen für den Zeitraum 1998 in Höhe von ... DM. Daraufhin wurde der Einkommensteuerbescheid 1998 wiederum geändert. Nun...