Entscheidungsstichwort (Thema)
keine Geltung der Regelbesteuerung nach § 24 Abs. 4 UStG für einzelne land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Umsatzsteuer 1989 bis 1991
Leitsatz (redaktionell)
Die Option zur Regelbesteuerung nach § 24 Abs. 4 UStG ist nur einheitlich für das land- und forstwirtschaftliche Unternehmen und nicht für einzelne land- und forstwirtschaftliche Betriebe möglich.
Normenkette
UStG § 24 Abs. 4
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 40.014,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist Tierarzt. Seine Tierarztpraxis umfaßt auch die gewerbliche Abgabe von Tierarzneimittelfutter. Daneben betreibt er seit 1983 als Landwirt eine Schweinemast in N., L. und seit dem 1. Mai 1987 eine Ferkelaufzucht in Li. Die beiden landwirtschaftlichen Betriebe liegen 37 km voneinander entfernt. Die in den Betrieben anfallenden Arbeiten werden jeweils von fremden Arbeitnehmern ausgeführt. Für die Betriebe liegen getrennte Buchführungen und Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vor.
Der Kläger erklärte gemäß § 24 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) für den landwirtschaftlichen Betrieb in N., L. die Option zur Umsatzsteuer für die Jahre 1983 bis 1987. Die Option wurde mit Schreiben vom 28.12.1987 ab 1. Januar 1988 widerrufen. Für den landwirtschaftlichen Betrieb in Li. optierte der Kläger mit Schreiben vom 26.10.1987 gemäß § 24 Abs. 4 UStG für die Zeit vom 1. Mai 1987 bis 31. Dezember 1992. Die Option wurde ab 1. Januar 1993 durch Erklärung vom 3. Dezember 1992 widerrufen.
In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre hat der Kläger nur die Umsätze seiner Tierarztpraxis und des landwirtschaftlichen Betriebes in Li. erk...