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Niedersächsisches FG Urteil vom 14.07.1997 - IX 998/89, IX 59/90 (veröffentlicht am 08.10.1997)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ein Waffenhandels- und Munitionshandelsbuch ist auch für steuerliche Zwecke zu führen. Einkommen- und Umsatzsteuer 1983 bis 1986

 

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten der Verfahren hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) nach einer Außenprüfung (Ap.) im Jahre 1988 berechtigt war, die vom Kläger erklärten Umsätze und Gewinne der Streitjahre um (geschätzte) Sicherheitszuschläge von 4.000 DM (1983), 7.000 DM (1984), 9.000 DM (1985) und 5.000 DM (1986) zu erhöhen sowie zusätzlich zwei erhöhende Einzelkorrekturen (Rechenfehler) von jeweils 1.000 DM in 1983 und 1985 vorzunehmen.

Der in den Streitjahren ledige Kläger führt den von seiner 1980 verstorbenen Mutter übernommenen Einzelhandel mit Waffen, Munition, Jagdzubehör und Schuhen in … fort. Die Betriebsführung hatte auch zuvor schon im wesentlichen in seinen Händen gelegen. Nach den Ergebnissen der Ap. belief sich der Schuhhandelsanteil auf 4,5 bis 6.5 v.H.

Der Kläger ermittelt – wie schon zuvor seihe Mutter – den Gewinn durch Einnahme-Überschuß-Rechnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 des. Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Veranlagungen für 1983 bis 1985 hatte das FA zunächst erklärungsgemäß unter Vorbehält der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) durchgeführt. Die Erklärungen für 1986 reichte der Kläger im Verlaufe der Ap. bei dem FA ein; er war damit einverstanden, das Jahr 1986 mit in die Prüfung einzubeziehen.

Der Prüfer, der den Betrieb schon einmal 1980 geprüft hatte, hatte den Kläger damals – unterstützt von der derzeit tätigen Steuerberaterin – darauf hingewiesen, daß die von ihm geführten Aufzeichnungen für eine Gewinnermittlung nicht, ausreichten und somit Sicherheitszuschläge, die auch akzeptiert würden, erforderte...

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