vorläufig nicht
rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 22/23)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit der Besteuerung fiktiver
Übergangsgewinne durch Investmentsteuerreform
Leitsatz (redaktionell)
Die Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne durch die Investmentsteuerreform nach § 56 InvStG ist rechtmäßig.
Normenkette
InvStG § 16; InvStG § 56
Nachgehend
BFH (Urteil vom 25.11.2025; Aktenzeichen VIII R 22/23)
Tatbestand
Streitig ist die Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach den Vorschriften des Investmentsteuergesetzes 2018 (InvStG).
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit sowie Kapitaleinkünfte.
Der Kläger erwarb am XX.XX.2015, am XX.XX.2015, am XX.XX.2015 sowie am XX.XX.2016 in Summe 386 Fondsanteile an dem Fonds mit der ISIN … (Fondsanteile) für insgesamt 39.303,64 €. Zum 31. Dezember 2017 betrug der Rücknahmepreis/ Marktpreis für diese Fondanteile 47.258,40 € und lag damit 7.954,76 € über den Anschaffungskosten.
Am XX.XX.2018 veräußert der Kläger die Fondsanteile für insgesamt 39.819,76 €. Für den Verkauf erhob die Depotbank) eine Provisionsgebühr in Höhe von 69,90 €.
Die Bemessungsgrundlage für die kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge wurde von der Depotbank ausweislich der eingereichten Steuerbescheinigung wie folgt ermittelt.
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Veräußerungsverlust nach
Differenzmethode
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-7.508,54 €
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abzgl. 30% Teilfreistellung
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-2.252,57 €
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Veräußerungsergebnis nach
Teilfreistellung
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-5.255,97 €
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zzgl. fiktiver Veräußerungsgewinn zum
31. Dezember 2017
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7.954,76 €
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KapSt-pflichtiger Kapitalertrag
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2.698,79 €
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Bemessungsgrun... |