Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob das Kind der Klägerin steuerlich zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist alleinstehend und hat ein 1970 geborenes Kind, … Der Vater ist unbekannt verzogen und leistet seit Jahren keinen Unterhalt. In Ihrer Einkommensteuererklärung für 1992 gab die Klägerin zur Berücksichtigung des Kindes an: „Ausbildung” und beantragte den vollen Kinderfreibetrag, weil der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung nicht mindestens zu 75 % erfüllt hatte. Auf die Einkommensteuererklärung wird Bezug genommen.
Im Einkommensteuerbescheid vom 21. Februar 1994 berücksichtigte das. Finanzamt (FA) das Kind nicht, d.h. gewährte weder Kindernoch Haushaltsfreibetrag. Das FA berücksichtigte auch keine außergewöhnlichen Belastungen gemäß 33 a Abs. 1 EStG. Auf den Einkommensteuerbescheid wird Bezug genommen.
Im Einspruchsverfahren reichte die Klägerin zwei Bescheinigungen des Arbeitsamtes vom 5. Mai und 28. Juni 1994 ein, wonach … die Berufsberatung der Arbeitsamtsdienststelle … in Anspruch genommen hatte und sich nach den Unterlagen der Berufsberatung zur Zelt in keinem laufenden Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis befand und auch keine Schule besuchte. In der Bescheinigung vom 5. Mai 1994 heißt es zusätzlich: „Sie hat sich zwecks Erlangung eines Ausbildungsplatzes mehrfach beraten lassen und konnte aus gesundh. Gründen nicht als Bewerberin geführt werden (1992 und 1993)”; in der Bescheinigung vom 28. Juni 1994 heißt es lediglich: „Sie war 1992/93 als Bewerberin um einen Ausbildungsplatz gemeldet”. Im einzelnen wird auf die Bescheinigungen Bezug genommen. In einem Aktenvermerk über eine telefonische Rücksprache mit der Berufsberaterin beim Arbeitsamt, Frau … hat das FA festgehalten, … sei zwar als Ausbildungsplatzsuchende gemeldet gewesen, habe jedoch...