vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 4/13)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Pferd als Lieferung
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Begriff der Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG.
- Eine Lieferung setzt grds. die Übertragung der Befähigung voraus, über einen körperlichen Gegenstand wie ein Eigentümer verfügen zu können.
- Auch bei der Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Pferd handelt es sich um eine Lieferung i. S. des § 3 Abs. 1 UStG.
- Dafür spricht auch, dass der Miteigentumsanteils an einem Pferd sich als Gegenstand unter Nr. 1a der Anlage 2 zum UStG i.V.m. Pos. 0101 des Zolltarifs fassen lässt.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 1
Streitjahr(e)
2006, 2007, 2008
Nachgehend
BFH (Urteil vom 02.07.2014; Aktenzeichen XI R 4/13)
BFH (Urteil vom 02.07.2014; Aktenzeichen XI R 4/13)
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Veräußerung von Miteigentumsanteilen an Pferden durch den Kläger in den Streitjahren 2006 bis 2008 nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. m. Anlage 2 Nr. 1 a zum UStG mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 v. H. der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren einen Großhandel mit lebenden Pferden sowie eine Photovoltaikanlage. Die Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre gingen beim Beklagten am xx. November 2008, xx. Januar 2009 und xx. Januar 2010 ein. Der Beklagte stimmte den Erklärungen zunächst zu.
In der Zeit von April bis Dezember 2011 führte der Beklagte beim Kläger eine Außenprüfung durch, die u. a. die drei Streitjahre umfasste. Der Außenprüfer stellte dabei fest, dass der Kläger in den Streitjahren von Dritten wiederholt hälftige Miteigentumsanteile an Sportpferden erworben hatte. Auf der anderen Seit...