Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlehenszinsen in Folge einer Darlehensgewährung zur Finanzierung eines ausschließlich Gewinn motivierten Aktienerwerbs nicht als Werbungskosten abzugsfähig
Leitsatz (redaktionell)
- Zum WK-Begriff nach § 9 Abs. 1 EStG.
- Grds. sind Schuldzinsen auf Darlehen, die dem Erwerb von Wertpapieren gedient haben, als WK abzugsfähig, sofern die Papiere angeschafft wurden, um mit ihnen Einkünfte aus Kapitalvermögen (hier: Dividenden) zu erzielen.
- Der WK-Abzug kommt nicht in Betracht, wenn mit den Wertpapieren lediglich nicht steuerbare Wertsteigerungen erzielt werden sollen oder aber eine solche Absicht im Vordergrund steht.
- Beim Erwerb von Aktien der Metabox AG stand die Erwartung auf Kursgewinne eindeutig im Vordergrund. Das folgt schon aus der Erklärung der Gesellschaft, sie beabsichtige nicht, „in Zukunft” die von ihr prognostizierten Gewinne auszuschütten.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1
Streitjahr(e)
2000, 2001, 2002
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten, ob die Kläger Zinsen für Darlehen, die zur Anschaffung von Wertpapieren aufgenommen wurden, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten in den Streitjahren 2000 bis 2002 abziehen können.
Der Kläger hatte schon vor den Streitjahren Aktien an der (späteren) Metabox AG, damals noch PIOS Computer AG, erworben. In den Streitjahren erwarb er in der Zeit von … mehrfach Aktien hinzu, bei … Gelegenheiten veräußerte er auch Aktien dieser Gesellschaft. Im Einzelnen fanden die folgenden Kauf- und Verkaufsfälle statt: …
Die Metabox AG wollte sogenannte „Set-Top-Boxen” herstellen, mit denen am heimischen Fernsehapparat auch das Internet erreicht werden sollte. Die Aktien der Metabox AG wurden am sogenannten „Neuen Markt” gehandelt. Das ...